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Statuten

Präambel
Um die Statuten leserlich zu gestalten, wird jeweils die männliche Form benutzt. Selbstverständlich stehen alle Ämter und Funktionen auch den Frauen offen und es wird als selbstverständlich erachtet, dass diese bei der gewählten Form eingeschlossen sind.

 

I. Allgemeines und Zweck


Art. 1

Unter dem Namen Samariterverein Kehrsatz besteht ein Verein im Sinne des Art. 60. ff ZGB mit Sitz in Kehrsatz. Er wurde im Jahre 1911 gegründet.


Art. 2

1  Der Verein bezweckt die Förderung des Samariterwe-sens und die Erfüllung humanitärer Aufgaben im Sinne des Rotkreuzgedankens.

2  Er anerkennt die Grundsätze des Roten Kreuzes, wie sie in den Statuten der Internationalen Bewegung des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes von 1986 festgehalten sind. Sie lauten: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit, Universalität

3  Der Verein entfaltet die im Leitbild des Schweizerischen Samariterbundes (SSB) den Samaritervereinen (SV) zugeordneten Tätigkeiten und kann darüber hinaus alles unternehmen, was der Erfüllung des Vereinszweckes dient. Er beschränkt seine Tätigkeit ausser im Fall besonderer Abmachungen oder akuter Notlagen auf sein geographisches Einzugsgebiet.


Art. 3

1  Der Verein ist Mitglied des Regionalverbandes Bern-Mittelland (RVBM) und des Kantonalverbandes Bern (KBS) und damit Angehöriger des SSB.

2  Er anerkennt die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der zuständigen Organe des RVBM, des KBS und des SSB.


 

II. Mitglieder


Art. 4

Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern, Ehren- und Passivmitgliedern.


Art. 5

Als Aktivmitglied werden natürliche Personen aufgenommen, die sich durch persönliche Mitarbeit an der Verfolgung des Vereinszweckes beteiligen.


Art. 6

Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um das Samariterwesen im allgemeinen besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung steht der ordentlichen Vereinsversammlung zu.


Art. 7

1  Als Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die sich an der Verfolgung des Vereinszweckes durch finanzielle oder materielle Zuwendungen beteiligen.

2  Daneben können auch natürliche Personen als Passivmitglieder aufgenommen werden, die damit nach Abschluss der aktiven Samariterlaufbahn ihre Verbundenheit mit dem Verein und der Samaritersache aufrechterhalten möchten.


 

III. Mitgliedschaft


Art. 8

Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des Vorstandes (die Mitgliedschaft gilt ab Datum des Vorstandsbeschlusses), unter Bekanntgabe an der nächsten Vereinsversammlung.



Art. 9

1  Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung der juristischen Person.

2  Der Austritt muss dem Vorstand im Normalfall schriftlich mitgeteilt werden.

3  Das austretende Mitglied bleibt für das laufende Vereinsjahr beitragspflichtig.

4  Mitglieder, die den Verein schädigen oder deren Verhalten die Vereinsinteressen erheblich verletzen, müssen vom Vorstand ermahnt werden. Bleibt die Mahnung un-wirksam, kann der Vorstand den Ausschluss verfügen und hat diesen dem ausgeschlossenen Mitglied sofort schriftlich mitzuteilen. Ausgeschlossene können an die nächste ordentliche Vereinsversammlung rekurrieren; deren Beschluss ist endgültig. Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Mitgliedschaftsrechte innerhalb des SSB zur Folge.


 

IV. Rechte und Pflichten


Art. 10

1  Die Aktivmitglieder sind verpflichtet:

    a Sich an den Tätigkeiten des Vereins aktiv zu beteiligen, die Interessen des Vereins nach Kräften zu wahren und seine Bestrebungen zu fördern.

    b Die von der ordentlichen Vereinsversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.

2  Die Aktivmitglieder sind an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt.


Art. 11

1  Die Passivmitglieder haben mindestens den von der Vereinsversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.

2  Sie sind berechtigt, an der Vereinsversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.


Art. 12

Die Ehrenmitglieder haben keinerlei Pflichten gegenüber dem Verein. Sie sind an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt.

 

V. Organe


Art. 13

Die Organe des Vereins sind:

A die Vereinsversammlung

B der Vereinsvorstand

C der Technische Ausschuss

D die Rechnungsrevisoren.

 

A. Vereinsversammlung


Art. 14

1  Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung.

2  Sie besteht aus den Aktiv- und Ehrenmitgliedern.

3  Die Passivmitglieder können an der Vereinsversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.


Art. 15

Der Vereinsversammlung steht die Behandlung der folgenden Geschäfte zu.

Als ordentliche Geschäfte gelten:

1. Wahl der Stimmenzähler

2. Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung

3. Genehmigung der Jahresberichte

    a des Präsidenten

    b des Technischen Ausschusses

4. Genehmigung der Jahresrechnungen des Vereins gemäss Bericht und Antrag der Rechnungsrevisoren

5. Entlastung des Vorstandes

6. Genehmigung der Jahresprogramme des Vereins

7. a Festsetzung der Jahresbeiträge

    b Beitragsbefreiung von Personen mit besonderen Verdiensten um den SV und die Samaritersache

8. Genehmigung der Voranschläge des Vereins und der Kompetenzsumme des Vorstandes

9. Wahlen

    a des Präsidenten

    b der weiteren Vorstandsmitglieder

    c Kurs Leiter, Technische Leiter und Assistenten

    d der Rechnungsrevisoren

10. Beschlussfassung über:

    a Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

    b Ernennung von Ehrenmitgliedern

    c Statutenänderung

    d Rekursentscheid gegen Verfügung des Vorstandes auf Ausschluss eines Mitgliedes

    e Auflösung des Vereins

11. Verschiedenes

12. Ehrungen


Art. 16

1  Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich im ersten Vierteljahr statt. Deren Datum ist den Mitgliedern mindestens sechs Wochen vorher bekanntzugeben.

2  Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

3  Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren (unter Nennung der Traktanden) von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ist innert acht Wochen eine ausserordentliche Vereinsversammlung einzuberufen.

4  Die Einladung zur Vereinsversammlung mit Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen.


Art. 17

1  Die Vereinsversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen vom Vorstand bezeichneten Vorstandsmitglied geleitet.

2  Über die Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen.


Art. 18

1  Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der abgegebenen Stimmen (Art. 24 und 25 bleiben vorbehalten). Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende Stichentscheid.

2  Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, ab dem zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Ist nach dem dritten Wahlgang keine Entscheidung zustande gekommen, ist die Wahl auf die nächste ordentliche oder ausserordentliche Vereinsversammlung zu vertagen. Der bisherige Amtsinhaber kann vom Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte beigezogen werden.

3  Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel offen statt. Auf Begehren von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten oder auf Antrag des Vorstandes erfolgen sie geheim.

 

B. Vereinsvorstand


Art. 19

1  Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten sowie weiteren Mitgliedern. Es dürfen ihm nicht mehrere Personen der gleichen Familie angehören.

2  Der Obmann des Technischen Ausschusses sowie die Kurs Leiter / Technische Leiter gehören von Amtes wegen dem Vorstand an. Der Technische Ausschuss verfügt jedoch - neben denjenigen der darin vertretenen Vorstandsmitgliedern - über höchstens drei Stimmen.

3 Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme der zwei bestimmten Chargen (Präsident, Obmann TK) selbst.

4 Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt 1 Jahr bei unbeschränkter Wiederwählbarkeit.

Während der Amtsdauer erfolgte Wahlen gelten bis zum Ende der Amtsdauer.

 


Art. 20

1  Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Erfüllung der statutarischen Aufgaben und verfügt dazu über alle Kompetenzen, die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind Verantwortung Kompetenzen

2  Der Vorstand ist befugt, über im Voranschlag nicht vorgesehene Ausgaben im Rahmen der von der Vereinsversammlung beschlossenen Kompetenzsumme zu beschliessen.

3  Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die für den Verein verbindliche Unterschrift führen der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.


Art. 21

1  Der Vorstand tagt auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Drei Mitglieder des Vorstandes können schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangen, die innert Monatsfrist stattfinden muss. Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet.

2  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

3  Beschlüsse erfolgen durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt er den Stichentscheid.

 

C. Technischer Ausschuss


Art. 22

1  Der Technische Ausschuss besteht aus den Kurs Leitern / Technischen Leiter und Assistenten, dem Präsidenten, dem Vereinsarzt und dem Materialverwalter.

2  Zum Aufgabenbereich des Technischen Ausschusses gehören die Planung und Durchführung sämtlicher samaritertechnischer Belange der Aktivitäten des Vereins.

3  Der Vorstand kann ihm Entscheidungskompetenz in seinem Fachgebiet einräumen.

4  Der Technische Ausschuss hat das Antragsrecht in der Bewirtschaftung des Materialmagazins und der organisatorischen Belange des Übungslokals.

5  Der Technische Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Obmann, der Einsitz im Vorstand hat.

6  Für die Arbeitsweise des Technischen Ausschusses gelten die Bestimmungen von Art. 21 sinngemäss.

 

D. Rechnungsrevisoren


Art. 23

1  Die Vereinsversammlung wählt drei Revisoren.

2  Ihnen obliegt die Prüfung der Rechnungsführung des Vereins, welche sich jeweils über einVereinsjahr mit Beginn am 1. Januar und Ende am 31. Dezember erstreckt. Sie haben über ihren Befund der Vereinsversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

3  Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre, wovon das erste Jahr in der Funktion des Ersatzrevisors. Jährlich ist ein Revisor zu ersetzen.

Während der Amtsdauer erfolgte Wahlen gelten bis zum Ende der Amtsdauer.


 

VI. Statutenänderung und Auflösung


Art. 24

Die Änderung dieser Statuten bedarf des Beschlusses einer Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.


Art. 25

1  Die Auflösung des Vereins bedarf des Antrags des Vorstandes oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.

2  Sie kann nur an einer speziell hierfür einberufenen ausserordentlichen Vereinsversammlung beschlossen wer¬den. Der Beschluss zur Auflösung erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

3  Im Falle einer Auflösung des Vereins werden die Vermögenswerte an eine steuerbefreite Institution mit Sitz in der Schweiz mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung übertragen.


 

VII. Schlussbestimmung


Art. 26

1  Diese Statuten sind von der Vereinsversammlung vom 26. Januar 2007 angenommen worden.

2  Sie treten vorbehältlich der Genehmigung durch den Kantonalverband Bern rückwirkend am 1. Januar 2007 in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten vom 01. Januar 1998.



 

Samariterverein Kehrsatz

Die Präsidentin

Katharina Wagisbach


Der Vizepräsident

Paul Hänni



Für den KBS Vorstand:
Die vorstehenden Statuten wurden vom KBS genehmigt.